Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

SVertO

§ 4 Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muß enthalten:

1.
die genaue Bezeichnung des Ereignisses, aus dem die Ansprüche entstanden sind, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
2.
die Angabe, für welchen Personenkreis im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 das Verfahren eröffnet werden soll, oder, im Falle des § 1 Abs. 2 Satz 2, die Angabe, daß das Verfahren nur für den Antragsteller eröffnet werden soll;
3.
die Angabe, für welche Anspruchsklasse im Sinne des § 1 Abs. 4 das Verfahren eröffnet werden soll, im Falle des § 1 Abs. 5 auch die Angabe, daß das Verfahren nur mit Wirkung für Ansprüche wegen Sachschäden eröffnet werden soll;
4.
Angaben über Namen, ständigen Aufenthalt und gewerbliche Niederlassung des Antragstellers sowie der übrigen dem Antragsteller bekannten Schuldner von Ansprüchen, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll;
5.
Angaben über Namen, Flagge und Registerort des Schiffes;
6.
die zur Berechnung der Haftungssumme notwendigen Angaben über den Raumgehalt des Schiffes oder, falls die Haftung für Ansprüche der Anspruchsklasse B beschränkt werden soll, über die Anzahl der Reisenden, die das Schiff nach dem Schiffszeugnis befördern darf;
7.
die Angabe des Betrags und des Grundes der dem Antragsteller bekannten Ansprüche, für welche die Haftung durch das Verteilungsverfahren beschränkt werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-3 (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-4 (4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.

§ 3 § 5