Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 4 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muß enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-3 (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-4 (4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.
Änderungsverlauf
-
20.02.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
-
25.08.1998 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I 2498)
BGBl. 1998 I S. 2498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.