Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 4 Antrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-1 (1) Der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens muß enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-2 (2) Dem Antrag sind eine beglaubigte Abschrift der Eintragung im Schiffsregister sowie eine beglaubigte Abschrift der das Ereignis betreffenden Eintragungen im Schiffstagebuch beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-3 (3) Der Antragsteller hat glaubhaft zu machen, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/4#abs-4 (4) Der Antrag kann bis zum Beginn des allgemeinen Prüfungstermins zurückgenommen werden.